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Killerspiele: Quo Vadis...Jugendschutz? Teil IV - Spezial Browser




Noch immer beschäftigt das durch die Innenminister der Länder wieder eingebrachte Verbot so genannter “Killerspiele“ die Gemeinschaft der Videospieler. Nachdem wir Euch bereits über die bisherigen Gesetzesänderungen und vergangenen Vorschläge sowie deren Hintergründe aufgeklärt haben, wollen wir uns heute mit der eingebrachten Online-Petition “gegen ein Verbot von Action-Computerspielen“ beschäftigen. Wir möchten darstellen, was eine Petition ist, worauf sie rechtlich beruht, wie Ihr die Aktion unterstützen könnt und wie sie bislang verläuft. Außerdem werden wir versuchen aufzuzeigen, wie viel Wirkung sie haben könnte. Zudem haben wir mit dem Politiker Jörg Tauss gesprochen, der im vergangenen Juni aus der SPD austrat und zur Piratenpartei Deutschland wechselte, und ihn gefragt, wie er das Vorhaben, Killerspiele zu verbieten, beurteilt.

Was ist eine Petition überhaupt?



Nach § 110 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind „Petitionen [...] Eingaben, mit denen Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden."
Eine Petition richtet sich an eine zuständige Behörde oder Volksvertretung. Es geht darum, die Volksvertreter, also das Parlament, dazu anzuregen, Gesetze zu ändern oder welche zu beschließen. Dazu gehört auch das “Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen“ sowie “insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung“, was in diesem Fall zutrifft.

Der Petent, also derjenige, der die Petition einbringt, reicht sie in Deutschland bei dem jeweiligen Petitionsausschuss ein. In diesem Fall bei dem Ausschuss des Deutschen Bundestags. Leider ein trockenes Thema, aber Hintergrundwissen muss sein, um zu verstehen, was es mit der Sache auf sich hat. Und wer darf solche Petitionen einbringen?

Der Petitionstext auf der Seite des Deutschen Bundestages (Stand: 16.07.2009 – 14.30 Uhr).



Prinzipiell darf das jeder Bürger. Das Petitionsrecht stammt aus dem Artikel 17 des Grundgesetzes und besagt: „Jedermann [hat] das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden.“ Soweit so gut.
 
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