Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag ein womöglich auch für die Spieleindustrie folgenschweres Urteil im Rechtsstreit zwischen UsedSoft und Oracle rund um den Weiterverkauf erworbener Software gefällt. Der Softwareriese hatte UsedSoft wegen des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen ohne Datenträger verklagt. UsedSoft vertrieb diese unter Verweis auf Download-Angebote, weshalb Oracle eine Rechtsverletzung in dem Vorgehen sah. Der EuGH betont in seinem Urteil (PDF), dass „der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet“.
Demnach kann „der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen“, so das Urteil. Damit ist erworbene Software in Form einer Kopie Eigentum, nicht nur eine Kopie mit begrenzter Nutzungserlaubnis. Folglich „kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen“. Kurz gesagt: Der Urheberrechtsinhaber besitzt nach dem Verkauf der Lizenz nicht mehr das Verbreitungsrecht, jedoch jenes, als einzige Partei Kopien des geistigen Eigentums zu erstellen.
„Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte“, streicht der EuGH weiter heraus. „Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.“
Trotz des Urteils betont das EuGH, dass es Kunden weiterhin verboten ist, eine erworbene „Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.“ Sollte eine Lizenz legal als Ganzes veräußert werden, muss die Kopie auf dem System des Verkäufers folgerichtig entfernt werden.











geschrieben am 05.07.2012 um 10:25
Baalrun
Diablo.de Moderator
Europäischer Gerichtshof - Urteil: Weiterverkauf von Download-Software legal
@UwePhse: So, wie es UsedSoft auch gemacht hat: Den Key weiterverkaufen und den Kunden via Urheberrechtsinhaber (in Deinem Fall Blizzard oder Steam) die entsprechende Software herunterladen lassen. Darum geht es.
geschrieben am 04.07.2012 um 23:10
UwePhse
Spam-Lehrling
Europäischer Gerichtshof - Urteil: Weiterverkauf von Download-Software legal
Nein, aber wie willste ( Als Beispiel ) eine digitale Fassung von Diablo-3 verhökern ?
oder ein anderes Beispiel
Ein Spiel aus der Steam Bibilothek ?
Steam sträubt sich jetzt schon dagegen, ein Schrottspiel umzutauschen bzw mir den Key zu geben damit ich es dann weiter verkaufen kann !
geschrieben am 04.07.2012 um 14:14
Dragon569
Leeroy Jenkins
Europäischer Gerichtshof - Urteil: Weiterverkauf von Download-Software legal
Dann braucht sich gamestop keine Sorgen zu machen :-)
geschrieben am 04.07.2012 um 13:11
Baalrun
Diablo.de Moderator
Europäischer Gerichtshof - Urteil: Weiterverkauf von Download-Software legal
@UwePhse: Habe ich dich vielleicht falsch verstanden? Es ist genau andersherum: Laut EuGH-Urteil ist es gleich, ob ein Urheberrechtsinhaber seine Software physisch oder digital verkauft. Der Kunde hat das Recht, diese grundsätzlich weiterzuverkaufen, weil sich das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erschöpft. In diesem Fall darf UsedSoft so handeln, dass das Unternehmen nur die Lizenz verkauft und dem Kunden überlässt, dass er die Software beim Urheberrechtsbesitzer herunterlädt, weil beide Teile eines Ganzen sind. Der potentielle Drittnutzer hat sogar noch Recht auf eine "verbesserte und aktualisierte Programmkopie".
(Dieser Kommentar wurde nachträglich von Baalrun verändert)
geschrieben am 04.07.2012 um 13:01
UwePhse
Spam-Lehrling
Europäischer Gerichtshof - Urteil: Weiterverkauf von Download-Software legal
Da werden jetzt wohl alle PC-Spiele zum digitalen Download umsteigen, um den Weiterverkauf von gebrauchter Software zu untergraben bzw. zu unterbinden !
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